GRW Richtlinie 2026 – neue Chancen zur Investitionsförderung

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Rahmenbedingungen für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Bund und Länder haben eines der wichtigsten deutschen Programme zur Förderung betrieblicher Investitionen umfassend überarbeitet.

Für Unternehmen ergeben sich daraus teilweise deutlich bessere Fördermöglichkeiten. Besonders interessant sind die erleichterten Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie ein völlig neuer Förderzugang über die Steigerung der Arbeitsproduktivität. Damit können künftig auch Investitionen förderfähig sein, die nicht unmittelbar mit einem starken Personalaufbau verbunden sind.

Was ist die GRW-Förderung?

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gehört zu den wichtigsten Instrumenten der regionalen Wirtschaftsförderung in Deutschland. Ziel ist es, Investitionen und Beschäftigung in strukturschwächeren Regionen zu unterstützen.

Gefördert werden insbesondere betriebliche Investitionen, beispielsweise in:

  • neue Betriebsstätten,
  • die Erweiterung bestehender Standorte,
  • neue Produktionskapazitäten,
  • Maschinen und technische Anlagen,
  • neue oder wesentlich veränderte Produktionsprozesse,
  • die Diversifizierung der Produktion sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen Transformations- und Innovationsvorhaben.

Die Förderung erfolgt in der Regel als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Bund und Länder finanzieren die GRW gemeinsam. Die konkrete Antragstellung und Bewilligung erfolgt über die jeweiligen Bundesländer.

Entscheidend ist dabei der Standort der geförderten Betriebsstätte: GRW-Förderung ist nur innerhalb der ausgewiesenen Fördergebiete möglich.

Was ändert sich bei der GRW ab 2026?

Die Neuaufstellung der GRW verfolgt insbesondere das Ziel, Investitionen in Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Transformation stärker zu unterstützen und gleichzeitig die Förderbedingungen zu vereinfachen.

Für Unternehmen sind insbesondere folgende Änderungen relevant.

1. Neuer Förderzugang über die Steigerung der Produktivität

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Voraussetzung des sogenannten regionalwirtschaftlichen Effekts.

Bislang mussten Unternehmen bei vielen Investitionsvorhaben insbesondere nachweisen, dass sie entweder

  • die Zahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöhen oder
  • ein Investitionsvolumen erreichen, das die durchschnittlichen Abschreibungen der vergangenen drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt.

Seit 2026 kommt eine dritte Möglichkeit hinzu:

Ein Investitionsvorhaben kann auch dann förderfähig sein, wenn die Arbeitsproduktivität der geförderten Betriebsstätte um mindestens 10 Prozent steigt.

Die Arbeitsproduktivität wird dabei als Verhältnis zwischen Umsatzerlösen und tatsächlich besetzten Dauerarbeitsplätzen bestimmt. Gleichzeitig muss entweder die Beschäftigung oder die Gesamtbruttolohnsumme mindestens auf dem bisherigen Niveau gehalten werden.

Diese Regelung gilt zunächst für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028.

Warum ist das Produktivitätskriterium so wichtig?

Gerade für Investitionen in

  • Automatisierung,
  • Digitalisierung,
  • moderne Produktionsanlagen,
  • effizientere Fertigungsverfahren oder
  • neue Technologien

ist diese Änderung von großer Bedeutung.

Bislang konnten Investitionen an den GRW-Voraussetzungen scheitern, wenn mit der Modernisierung zwar die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens erheblich verbessert wurde, gleichzeitig aber keine zusätzlichen Arbeitsplätze entstanden.

Mit dem neuen Produktivitätskriterium können nun auch Investitionen einen GRW-Zugang erhalten, deren Schwerpunkt auf Effizienzsteigerung und langfristiger Sicherung des Unternehmensstandortes liegt.

2. Erleichterte Voraussetzungen speziell für KMU

Zusätzliche Erleichterungen gelten vorübergehend für kleine und mittlere Unternehmen.

Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2028 wurden zwei zentrale Schwellenwerte abgesenkt:

Arbeitsplatzkriterium

Statt einer Erhöhung der Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent genügt bei KMU eine Erhöhung um mindestens 5 Prozent.

Investitionskriterium

Statt die durchschnittlichen Abschreibungen der vergangenen drei Jahre um mindestens 50 Prozent zu überschreiten, genügt bei KMU ein Überschreiten um mindestens 25 Prozent.

Damit können insbesondere Investitionen von bestehenden mittelständischen Unternehmen deutlich häufiger die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine GRW-Förderung erfüllen.

3. Transformation und Zukunftstechnologien werden stärker berücksichtigt

Die GRW wird zugleich stärker auf den wirtschaftlichen und technologischen Strukturwandel ausgerichtet.

Insbesondere sollen Investitionen in Transformations- und Netto-Null-Technologien stärker unterstützt werden. Damit sollen strukturschwache Regionen von Investitionen profitieren, die für die Dekarbonisierung und Transformation der Wirtschaft relevant sind. Die konkrete Förderung hängt dabei von den jeweils verfügbaren beihilferechtlichen Grundlagen und der Umsetzung durch das betreffende Bundesland ab.

Für Unternehmen kann sich daher insbesondere bei größeren Investitionen in neue Produktionsverfahren, Energietechnologien oder transformationsrelevante Technologien eine genauere Prüfung der GRW-Fördermöglichkeiten lohnen.

4. Neue Förderung für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen

Auch der Innovationsbereich wird ausgeweitet.

Neu aufgenommen wurde eine Fördermöglichkeit für Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen. Diese sollen Unternehmen ermöglichen, innovative Technologien, Produkte und Verfahren unter praxisnahen Bedingungen zu entwickeln und zu erproben.

Gleichzeitig wurde die mögliche Förderhöchstsumme für Innovationscluster von bisher fünf auf zehn Millionen Euro angehoben.

Damit gewinnt die GRW auch für technologieorientierte Unternehmen, Forschungseinrichtungen und regionale Innovationsverbünde weiter an Bedeutung.

5. Vereinfachung des GRW-Regelwerks

Neben neuen Fördermöglichkeiten wurde auch das Regelwerk überarbeitet. Nicht mehr benötigte Förderregelungen und Berichtspflichten wurden gestrichen, verschiedene Bestimmungen zusammengeführt und bestehende Regelungen klarer gefasst.

Auch der bisherige Bundeswettbewerb „Zukunft Region“ wird in die GRW integriert.

Wer kann von der GRW-Förderung profitieren?

Die GRW richtet sich grundsätzlich an Unternehmen, die Investitionen in einer förderfähigen Region durchführen.

Besonders interessant ist das Programm für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte wirtschaftsnahe Dienstleistungsunternehmen. Welche Branchen konkret förderfähig sind, wird auch durch die Umsetzung des jeweiligen Bundeslandes bestimmt.

Die Unternehmensgröße spielt ebenfalls eine wichtige Rolle:

Kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel von höheren Förderintensitäten und erweiterten Fördermöglichkeiten profitieren. Auch Großunternehmen können in bestimmten Fördergebieten und bei bestimmten Investitionsarten unterstützt werden, allerdings gelten hierbei deutlich strengere beihilferechtliche Voraussetzungen.

Wie hoch ist die GRW-Förderung?

Einen bundesweit einheitlichen Fördersatz gibt es nicht.

Die maximal mögliche Förderhöhe hängt insbesondere ab von

  • dem Investitionsstandort,
  • der Einstufung der Region als C- oder D-Fördergebiet,
  • der Unternehmensgröße,
  • der Art des Investitionsvorhabens,
  • der beihilferechtlichen Grundlage und
  • den jeweiligen Förderbestimmungen des Bundeslandes.

Grundsätzlich gilt: Je stärker eine Region strukturell benachteiligt ist und je kleiner das investierende Unternehmen ist, desto höher können die möglichen Förderquoten ausfallen.

Die bundesweite GRW-Fördergebietskarte gilt derzeit für die Förderperiode 2022 bis 2027.

Welche Investitionen sollten Unternehmen jetzt prüfen?

Die neuen Regelungen machen eine GRW-Prüfung insbesondere bei folgenden Vorhaben interessant:

Erweiterungsinvestitionen:
Aufbau zusätzlicher Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten.

Modernisierung und Automatisierung:
Neue Maschinen, Anlagen oder digitalisierte Produktionsprozesse, die die Produktivität deutlich erhöhen.

Neue Betriebsstätten:
Errichtung eines zusätzlichen Unternehmensstandortes innerhalb eines GRW-Fördergebietes.

Diversifizierung:
Aufnahme neuer Produkte oder Tätigkeiten an einer bestehenden Betriebsstätte.

Transformation:
Investitionen in neue Technologien, klimafreundlichere Produktionsverfahren oder transformationsrelevante Produktionskapazitäten.

Gerade bei Modernisierungs- und Automatisierungsinvestitionen eröffnet das neue 10-Prozent-Produktivitätskriterium zusätzliche Möglichkeiten.

Wichtig: Förderung vor Beginn des Vorhabens prüfen

Wie bei vielen Investitionsförderprogrammen ist der richtige Zeitpunkt entscheidend.

Grundsätzlich sollte die Förderfähigkeit vor Bestellung von Maschinen und Anlagen, Abschluss verbindlicher Lieferverträge oder Beginn der Investitionsmaßnahmen geprüft werden. Die konkreten Anforderungen zum Vorhabenbeginn ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Förderprogramm und dem Beihilferecht.

Da die Bundesländer die GRW eigenständig umsetzen, können sich die konkreten Voraussetzungen, Fördersätze und Antragsverfahren von Land zu Land unterscheiden.

Fazit: GRW 2026 erweitert die Möglichkeiten für Investitionsförderung

Die Neuaufstellung der GRW zum 1. Januar 2026 verbessert insbesondere die Voraussetzungen für Investitionen bestehender Unternehmen.

Besonders relevant sind:

  • das neue Produktivitätskriterium von mindestens 10 Prozent,
  • die für KMU bis Ende 2028 abgesenkten Schwellen beim Arbeitsplatz- und Investitionskriterium,
  • zusätzliche Möglichkeiten im Bereich Transformation und Zukunftstechnologien sowie
  • die Ausweitung der Innovationsförderung.

Damit können künftig auch Investitionen förderfähig sein, bei denen nicht die Schaffung zahlreicher zusätzlicher Arbeitsplätze, sondern Produktivität, Modernisierung und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes im Vordergrund stehen.

Sie planen eine Investition?

Ob eine GRW-Förderung möglich ist und welche Förderquote erreicht werden kann, hängt stark von Standort, Unternehmensgröße, Branche und Art des geplanten Vorhabens ab.

Ich prüfe Ihr Investitionsvorhaben auf Förderfähigkeit, ermittle die geeigneten Fördermöglichkeiten und begleite Sie bei der Vorbereitung und Beantragung der Förderung.

ZIM: Neue Richtlinie ab 2025

Im ZIM gibt es ab 2025 eine neue Richtlinie. Im Vergleich zur alten hält diese keine grundlegenden Änderungen bereit, abgesehen von der Neuaufteilung der Projektträger. Die Euronorm ist als Projektträger ausgeschieden, die Einzelanträge übernimmt die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.

Ansonsten bleibt die generelle Förderstruktur erhalten, die Höchstbeträge für die Förderung wurden nach oben angepasst. Zum Beispiel kann bei einem Kooperationsvorhaben ein kleines Unternehmen in den neuen Bundesländern (einschl. Berlin) bei einem (gleich gebliebenen) Fördersatz von 55% eine Förderung von bis zu 308.000 € für sein Teilprojekt erhalten. Dies entspricht förderfähigen Kosten von bis zu 560.000 €, wovon nach wie vor mindestens die Hälfte auf eigene Personalkosten entfallen muss. Die Aufträge an Dritte im Rahmen der FuE-Projekte können nun bis zu 35% der eigenen Personalkosten (vorher 25%) ausmachen.

Einen Überblick über die weiteren Änderungen gibt es auf der ZIM-Homepage unter folgendem Link:

https://www.zim.de/ZIM/Redaktion/DE/Downloads/Richtlinien/richtlinie-zim-2025-kerninhalt.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Die Antragstellung wird ab Ende Januar 2025 möglich sein, aktuell werden noch die Antragsformulare überarbeitet. Eine Bewilligung neuer Anträge wird aller Voraussicht nach jedoch erst dann möglich sein, wenn der neue Bundeshaushalt verabschiedet wurde.

Stand: 20.01.2025

BIG digital ab 2024: Zuschüsse für Digitalisierungsvorhaben in Brandenburg

KMU, also alle Unternehmen bis 250 Mitarbeiter und 50 Mio. € Umsatz bzw. 43 Mio. € Bilanzsumme, können für eine Betriebsstätte in Brandenburg ab sofort wieder Zuschüsse für die Digitalisierung von Unternehmensprozessen in Anspruch nehmen. Mit dem neuen BIG-digital, also dem Brandenburger Innovationsgutschein für Digitalisierung, können Digitalisierungsmaßnahmen der Unternehmen mit bis zu 350.000 € gefördert werden. Neben der Umsetzung des Vorhabens im Modul Implementierung, welche mit bis zu 250.000 € gefördert wird, werden die Module Beratung und Schulung mit je 50.000 € bezuschusst. Sofern das Modul Beratung gewählt wird, muss es der Implementierung und Schulung vorgeschaltet sein.

Die Förderquote liegt bei 50%, also können im Modul Implementierung maximal 500.000 € an Kosten angesetzt werden, bei Beratung und Schulung jeweils 100.000 €.

Bei der Implementierung sind (wie bei der alten Richtlinie auch schon) projektbezogene eigene Personalkosten (AN-Brutto + 30% Pauschale für AG-SV und Gemeinkosten), Kosten für Instrumente und Ausrüstung sowie Fremdleistungen (Beratung, Softwareentwicklung, Auftragsforschung) förderfähig.

Zum besseren Verständnis will ich hier ein kurzes Rechenbeispiel in vereinfachter Darstellung für die Implementierung geben:

Eigene Personalkosten: 30 im Projekt förderfähige Personenmonate á 4.000 € AN-Brutto = 120.000 € + 30% Zuschlag = 156.000 €

Fremdleistungen für Beratung und Software-Entwicklung = 100.000 €

Technische Ausrüstung = 30.000 €

Macht zusammen förderfähige Kosten von 286.000 € und bei einer Quote von 50% einen Zuschuss von 143.000 €.

Neben bestimmten Förderausschlüssen richtet sich der Fokus in der aktuellen Förderrunde stärker als bisher darauf, dass es sich um eine Prozess- oder Organisationsinnovation handeln muss. Damit dies bei der Projektplanung entsprechend berücksichtigt wird, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Berater. Sprechen Sie mich gerne an!

Ihr Frank Baldensperger

 

Stand: Mai 2024

ZIM: Änderungen 2024

Zum Jahresbeginn 2024 gibt es im ZIM eine gravierende Änderung: Der pauschale Gemeinkostenzuschlag von 100% auf die projektbezogenen Personalkosten wurde infolge einer Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU zum Schutz des europäischen Binnenmarkts abgeschafft. Für alle Bewilligungen seit Jahresbeginn gilt, dass die übrigen Kosten separat berechnet und dann auch im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen werden müssen. Weitere Gemeinkosten, wozu auch Betriebs- und Materialkosten gehören, werden pauschal mit 20% der Summe der Personalkosten und der separaten Kosten abgegolten.

Zu den separat förderfähigen Kosten gehören:

  • Personalzusatzkosten: AG-SV-Beiträge, anteilige Kosten für Urlaub, Krankheit etc., Kosten für Weiterbildung sowie Steigerung der Personalkosten während der Laufzeit
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung: Kosten für Instrumente, Arbeitsgeräte etc., sofern sie über die Projektlaufzeit hinaus genutzt werden nur anteilig (Abschreibung!), auch Gerätemieten und GWG sind förderfähig
  • Projektbezogene Kosten für Gebäude und Grundstücke: Anteilige Gebäudemieten (Basis: Nettokaltmiete), bei Gebäuden und Grundstücken im Eigenbesitz nur die Wertminderung während der Projektlaufzeit
  • Projektbezogene Kosten für Auftragsforschung (FuE-Fremdleistungen, Recherchen, Erwerb/Lizenzierung von Patenten Dritter etc.)

Damit verliert das ZIM aus meiner Sicht etwas an Attraktivität und in einigen Projekten wird die Förderung sinken. Dennoch bleibt das Förderprogramm ein zentraler Baustein der branchenoffenen Mittelstandsförderung.

Die aktuelle Richtlinie läuft nur noch bis Ende 2024, deswegen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, einen Antrag zu stellen.

Stand: Februar 2024

ZIM: Wieder zwei Bewilligungen pro Jahr möglich

Für forschungsaffine Unternehmen gibt es im ZIM gute Nachrichten: Die im Zuge des Antragsstopps 2021 eingeführte Beschränkung, dass Unternehmen nur noch eine Bewilligung innerhalb von 24 Monaten erhalten können, wurde aufgehoben. Ab sofort gilt wieder die alte Regel, dass pro Unternehmen zwei Projekte innerhalb von zwölf Monaten bewilligt werden können. Dies wird nun sicherlich bis zum Ende der Laufzeit der Richtlinie (31.12.2024) Bestand haben.

Das deutet darauf hin, dass sich das Antragsvolumen im ZIM wieder normalisiert hat, demzufolge sollten sich die Chancen auf eine Bewilligung eines eingereichten Antrags ebenfalls wieder „normalisiert“ haben, also in etwa die alte Quote von 70% wieder erreicht werden.

Zur Meldung geht es hier:

https://www.zim.de/ZIM/Redaktion/DE/Meldungen/2023/3/2023-09-11-aufhebung-der-massnahme-zur-begrenzung-von-bewilligungen.html

Stand: September 2023

Willkommen im Förderjahr 2023

Herzlich Willkommen im Newsblog von Baldensperger Consulting. Ab sofort werde ich Sie hier unregelmäßig über Neuigkeiten aus der Welt der Fördermittel für KMU in Brandenburg und ganz Deutschland informieren. Wir erwarten mit Spannung die konkrete Ausgestaltung der in der GRW geplanten Neuerungen und für Brandenburg hat die ILB mehrere neue Programme für KMU angekündigt. Beim ZIM zeichnet sich in 2023 eine gewisse Konsolidierung ab, einhergehend mit einer etwas niedrigeren Bewilligungsquote (bisher 60%). 

Ihr Frank Baldensperger

Wiederaufnahme ZIM

Die ZIM-Richtlinie wurde im August 2022 nach zehnmonatiger Pause freigeschaltet und es können aktuell wieder Anträge gestellt werden. Eine wesentliche Neuerung gibt es jedoch: Pro Unternehmen kann innerhalb von zwei Jahren nur noch ein FuE-Antrag bewilligt werden. Entscheidend ist dabei das Datum des Zuwendungsbescheids. Diese Regelung gilt auch rückwirkend, also müssen aktuell (Stand 01/23) alle Unternehmen, die ab dem Frühjahr 2021 eine Bewilligung im ZIM erhalten haben, mit der Antragstellung noch abwarten. Dies gilt jedoch nur für FuE-Projekte, nicht etwa für die Teilnahme an ZIM-Netzwerken.

Geförderte Businessplan-Coachings in der Phase vor der Gründung

Im Zuge der neuen Richtlinie zur Förderung von Beratungsleistungen für Existenzgründer in der Vorgründungsphase bekam die STIC Wirtschaftsfördergesellschaft Märkisch Oderland als 1A-Gründungszentrum den Zuschlag für die Nachfolgeprojekte von Lotsendienst, Young Companies und Innovationen brauchen Mut zur Betreuung von Gründerinnen und Gründern in Märkisch-Oderland bzw. für innovative Gründungsvorhaben in ganz Brandenburg.

Als gelisteter Berater begleite ich seit nunmehr 12 Jahren und auch weiterhin angehende Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erstellung des Businessplans und der Ausarbeitung der Finanzplanung, der Fördermittelsuche und der Finanzierung durch Banken. Die Kosten für die Beratung werden vom Land Brandenburg (und kofinanziert durch den Europäischen Sozialfonds) übernommen.

Mehr Infos gibt’s bei www.lotsendienst.net